Satzung
Satzung
der Nachbarschaft „St. Markus“
§ 1
Gründung u. Name
Die Nachbarschaft wurde am 08. März 1959 im Lokal Burtin gegründet.
Sie trägt den Namen „St. Markus“.
§ 2
Sitz der Nachbarschaft
Die Nachbarschaft hat Ihren Sitz in Miesenheim
§ 3
Ziel und Zweck der Nachbarschaft
Ziel der Nachbarschaft ist die Pflege und Aufrechterhaltung der dörflichen Traditionen sowie des Gemeinsinns in Freud und Leid.
Die Nachbarschaft bemüht sich um die Integration junger und neuer Einwohner ihres Einzugsbereichs in die bestehende Gemeinschaft.
Die Nachbarschaft setzt sich für die Stärkung und den Bestand des dörflichen Miteinanders und die gegenseitige Unterstützung der örtlichen Vereine und Verbände ein.
§ 4
Gebiet der Nachbarschaft
Das Kerngebiet der Nachbarschaft beschränkt sich auf die folgenden Straßen:
An der Trassmühle
Im Römergraben
Merowingerstraße
Professor-Müller-Straße
Weitersfelder Straße
Die Aufnahme weiterer Straßen in den Einzugsbereich der Nachbarschaft ist möglich.
§ 5
Mitgliedschaft
Jeder Einwohner von Miesenheim kann Mitglied der Nachbarschaft werden.
Die Einwohner der in § 4 genannten Straßen genießen hierbei Vorrang.
Eine Verpflichtung zur Aufnahme in die Nachbarschaft besteht nicht.
Die Mitgliedschaft wird auf Antrag erteilt.
Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden.
Der Antragsteller muss mindestens 18 Jahre alt sein.
Kinder eines Mitglieds sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfreies Mitglied der Nachbarschaft.
Ehepartner und Lebenspartner werden durch den Eintritt eines Partners nicht automatisch Mitglied der Nachbarschaft.
Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand.
Ausnahmen von den genannten Regelungen sind durch Beschluss des Vorstands möglich.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung an den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit sofortiger Wirkung.
Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
- die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen der Nachbarschaft verletzt
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Nachbarschaft trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zugeben.
Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.
Ein Umzug innerhalb des Ortes beendet nicht automatisch die Mitgliedschaft in der Nachbarschaft.
Bei Umzug in einen anderen Ort kann auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds die Mitgliedschaft bestehen bleiben.
Mit dem Tage des Austritt erlöschen sämtliche Ansprüche gegenüber der Nachbarschaft.
Geleistete Beiträge werden, auch im Falle eines Ausschlusses, nicht erstattet.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Für die Mitglieder sind diese Satzung sowie die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung verbindlich.
Die Mitglieder sind aufgefordert, die Nachbarschaftsinteressen zu fördern und alles zu
unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck der Nachbarschaft entgegensteht.
Jedes volljährige Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung der Nachbarschaft durch
Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Nachbarschaft teilzunehmen
§ 8
Mitgliedsbeitrag
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Jahreshauptversammlung auf Empfehlung des Vorstandes.
Der Mitgliedsbeitrag ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres jährlich zu entrichten.
Bevorzugte Zahlungsweise ist das Lastschriftverfahren.
Hierzu erteilt jedes Mitglied der Nachbarschaft eine schriftliche, jederzeit widerrufbare Ermächtigung zum Einzug des Jahresbeitrages.
Zahlungsempfänger ist: Nachbarschaft St. Markus
Nur in begründeten Ausnahmefällen und aus wichtigem Grund wird der Jahresbeitrag persönlich kassiert.
In besonderen, begründbaren Ausnahmefällen ist die Erhebung einer einmaligen Umlage möglich.
§ 9
Verwendung des Mitgliedsbeitrages
und sonstiger Einnahmen
Der Mitgliedsbeitrag wird dem Konto der Nachbarschaft St. Markus gutgeschrieben.
Sonstige Einnahmen sind solche, die die Nachbarschaft durch Verkauf von Getränken und Speisen bei Festen erzielt, sowie Einnahmen aus der Vermietung des Karnevalswagens.
Die Gelder dürfen nur für Ausgaben, die den Vorgaben des § 3 entsprechen, in Anspruch genommen werden. Näheres regeln die § § 10 bis 15 dieser Satzung.
Abhebungen und Einzahlungen können nur durch den Amtmann und den Kassierer getätigt werden. Jeglicher Zugriff auf das v.g. Konto ist vom Kassierer schriftlich zu belegen und im Kassenbuch zu erfassen.
Der Kassierer hat sicherzustellen, dass der Kassenbestand jederzeit die Wahrnehmung der zum Ziel gesetzten Aufgaben gewährleistet und, dass die satzungsgemäßen Zahlungen nach § 10 der Satzung leistbar sind.
Über eine evtl. Liquiditätsschwäche ist der Vorstand umgehend zu unterrichten, der dann die weitere Vorgehensweise beschließt.
§ 10
Zuwendungen der Nachbarschaft
Die Nachbarschaft leistet Zuwendungen bei folgenden Anlässen:
- Sterbefall, § 11
- Besondere Anlässe, § 12
Ein Anspruch auf Erhalt von Sterbegeld nach § 11 besteht erst nach einer Mitgliedschaft von mindestens 5 Jahren.
Ein Anspruch auf Erhalt einer Zuwendung § 12 besteht erst nach einer Mitgliedschaft von mindestens 3 Jahren. Bei Zuwendungen für Ehepaare müssen beide Ehepartner mindestens
3 Jahre Mitglied der Nachbarschaft sein. Einzelheiten zu den jeweiligen Zuwendungen regeln die §§ 11 und 12 der Satzung.
§ 11
Sterbegeld
Da die Mitglieder der Nachbarschaft zum überwiegenden Teil außerorts berufstätig sind und fast ausnahmslos keine beruflichen Freistellungen mehr erteilt werden, können Sarg- und Kerzenträger bei Beerdigungen von der Nachbarschaft nicht mehr gestellt werden.
Dies ist in der neu beschlossenen Höhe der Sterbegelder berücksichtigt.
Die Höhe des Sterbegeldes wird von der Jahreshauptversammlung auf Empfehlung des Vorstandes festgelegt.
Die Nachbarschaft bestellt zu Ihren Lasten einmalig einen Gottesdienst zu Ehren der/des Verstorbenen (Traueramt). Angehörige anderer als der römisch-katholischen Konfession bzw. anderer Glaubensrichtungen erhalten den entsprechenden Betrag in bar.
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand eine Ausnahme von den v.g. Regelungen beschließen.
§ 12
Besondere Anlässe
Die Nachbarschaft gibt Zuwendungen bzw. Sachgeschenke zu folgenden Anlässen:
- Geburten
- Silberne Hochzeit (25 Jahre)
- Goldene Hochzeit (50 Jahre)
- Diamantene Hochzeit (60 Jahre)
- Eiserne Hochzeit (65 Jahre)
- Steinerne Hochzeit (67,5 Jahre)
- Gnadenhochzeit (70 Jahre)
· Kronjuwelenhochzeit (75 Jahre)
- Geburtstage ab 70 Jahre und alle 5 weiteren Jahre
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand eine Ausnahme von den v.g. Regelungen beschließen.
Bezüglich eines Anspruchs auf eine Zuwendungen gelten die einschränkenden Bestimmungen des § 10 der Satzung.
§ 13
Karneval
Zur Unterstützung des innerörtlichen Zusammenlebens und zur Stärkung der nachbarschaftlichen Gemeinschaft nimmt die Nachbarschaft nach Möglichkeit an den Karnevalsumzügen in Miesenheim teil.
Zu diesem Zweck baut die Nachbarschaft einen Karnevalswagen, der anschließend an Vereine und Institutionen anderer Ortschaften vermietet werden kann. Die Einnahmen aus der Vermietung werden dem in § 9 genannten Konto gut geschrieben.
Alle Ausgaben für den Neu- bzw. Umbau des Karnevalswagens sowie für die Beschaffung des Wurfmaterials sind vom Kassierer zu belegen und im Kassenbuch zu erfassen.
§ 14
Veranstaltungen
Die Nachbarschaft veranstaltet zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaft verschiedene, jährlich wiederkehrende Festlichkeiten.
Der Vorstand ist berechtigt, die notwendigen Ausgaben für die Veranstaltungen von dem in
§ 9 genannten Konto zu entnehmen. Alle Abbuchungen sind vom Kassierer zu belegen und im Kassenbuch zu erfassen.
Die bei Veranstaltungen der Nachbarschaft erzielten Einnahmen sind dem Nachbarschaftskonto gut zu schreiben.
§ 15
Vorstand der Nachbarschaft
Der Vorstand besteht aus mindestens sechs und höchstens 8 Personen.
Hierzu zählen:
- Amtmann/Amtfrau,
- Stellvertreter/in
- Kassierer/in
- Schriftführer/in
- Mindestens zwei und höchstens vier Beisitzer
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
Der Vorstand erledigt alle laufenden Nachbarschaftsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Nachbarschaftsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines/r Vertreters/in.
Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 16
Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zu der Versammlung ist vom Vorsitzenden unter Berücksichtigung einer Frist von mindestens 3 Wochen schriftlich einzuladen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen
- Entlastung des Vorstandes
- Entlastung des Kassierers
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Festsetzung der Beiträge (§ 6) und Zuwendungen (§
Anträge zur Jahreshauptversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der Amtmann/Amtfrau eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung der Nachbarschaft erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer/in und vom/von der Amtmann/Amtfrau, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
§ 17
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn
- das Interesse der Nachbarschaft es erfordert, oder
- die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Nachbarschaftsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 18
Kassenprüfer/in
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei
Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege der Nachbarschaft sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift.
Die Mitgliederversammlung ist hierüber zu unterrichten.
Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem Vorstand berichten.
Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die
Entlastung.
§ 19
Auflösung
Die Auflösung der Nachbarschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Auflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
- von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Nachbarschaft schriftlich angefordert wurde.
Die Auflösung des Nachbarschaft kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung einen Liquidator, der die Geschäfte der Nachbarschaft abzuwickeln hat.
Bei Auflösung der Nachbarschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Nachbarschaft an den Stadtteil Miesenheim, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Dorfgemeinschaft verwenden darf.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am __________ beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 01.04.1988.
Sie tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.
Miesenheim, den________________________
____________________________ ____________________________
Uschi Mürtz Jürgen Krämer
(Amtfrau) (Stellvertretender Amtmann)